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§ 4 Kantonale Tierseuchenverordnung - Amtliche Tierärztinnen und -ärzte

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§ 4 Kantonale Tierseuchenverordnung · Amtliche Tierärztinnen und -ärzte

1. Die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte unterstützen den Veterinärdienst in seuchenpolizeilichen Belangen und sorgen für den Vollzug der Vorschriften über die Bekämpfung von Tierseuchen gemäss der Tierseuchengesetzgebung und den Weisungen des Veterinärdienstes.

2. Sie können vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben in den Bereichen Fleischkontrolle und Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft gemäss der Kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996 und Tierschutz gemäss der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010 beigezogen werden.

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