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§ 3 Kantonale Tierseuchenverordnung - Veterinärdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1007687_2_1_c)

Organisation
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§ 3 Kantonale Tierseuchenverordnung · Veterinärdienst[[1]](#articletitle_text_fn_1007687_2_1_c)

1. Der Veterinärdienst vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit Gesetz oder Verordnung nicht eine andere Stelle als zuständig erklären.

2. Nebst den in Artikel 301 Absatz 1 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin übertragenen Pflichten hat der Veterinärdienst insbesondere folgende Aufgaben: Er

a. ist verantwortlich für die Bereitstellung der seuchenrelevanten Infrastruktur und kann prophylaktische Einsätze anordnen,

b. * stellt die amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, die amtlichen Fachassistentinnen und -assistenten sowie die Bieneninspektorinnen und -inspektoren an und bezeichnet im Einzelfall die Schatzungsexpertinnen und -experten,

c. bestimmt für jeden Betrieb, in dem Klauentiere, Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden, einen Kontrolltierarzt oder eine Kontrolltierärztin,

d. * ist für den Vollzug der Verordnung über tierische Nebenprodukte zuständig,

e. trifft Massnahmen zur Beaufsichtigung der Tiertransporte,

f. * entscheidet über die Entschädigungen bei Tierverlusten und Seuchenbekämpfungsmassnahmen,

g. * erteilt bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch einer Seuche Weisungen an die übrigen Personen und Organe gemäss den §§ 6-10 und koordiniert deren Zusammenarbeit.

h. * erlässt seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.

3. Der Veterinärdienst koordiniert seine Tätigkeit im Bereich der Tierseuchengesetzgebung soweit erforderlich mit den anderen Kantonen.

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