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845 CH-LU

§ 25 Kantonale Tierseuchenverordnung - Kosten für Material

Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten
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§ 25 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kosten für Material

1. Die Kosten für Impfstoffe, Heilmittel und anderes zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendiges Material können ganz oder teilweise von der Tierseuchenkasse übernommen werden, soweit diese im Rahmen von nationalen und kantonalen Programmen zur Seuchenbekämpfung auf Anordnung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin eingesetzt werden.

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