§ 24 Kantonale Tierseuchenverordnung - Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen
§ 24 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen
1. Die vom Veterinärdienst angeordneten seuchenpolizeilichen Massnahmen wie Probenentnahmen, Untersuchungen, Transporte sowie die Entschädigung der amtlichen Tierärztinnen und -ärzte, der Bieneninspektorinnen und -inspektoren und von deren Hilfskräften, der Schatzungsexpertinnen und -experten sowie anderer vom Veterinärdienst zugezogener Fachleute und Hilfskräfte werden von der Tierseuchenkasse übernommen.
2. Die Kosten der Massnahmen, Kontrollen und anderer Dienstleistungen können dem Tierhalter oder der Tierhalterin bei Behinderung der seuchenpolizeilichen Organe oder bei vorschriftswidrigem Verhalten sowie in folgenden besonderen Fällen überbunden werden
a. * bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Registrierung von Tieren,
b. * bei Ausstellungen, Märkten und anderen Veranstaltungen,
c. * bei künstlichen Besamungen.