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845 CH-LU

§ 23 Kantonale Tierseuchenverordnung - Schatzung

Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten
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§ 23 Kantonale Tierseuchenverordnung · Schatzung

1. Wird die Schlachtung oder Tötung und Entsorgung von höchstens zwei Tieren angeordnet, ist die Schatzung durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorzunehmen. Ab drei Tieren ist die Schatzung durch mindestens zwei Schatzungsexpertinnen oder -experten vorzunehmen.

2. Bienenvölker und zu vernichtendes Wabenmaterial sind durch einen Bieneninspektor oder eine Bieneninspektorin zu schätzen.

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