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845 CH-LU

§ 22 Kantonale Tierseuchenverordnung - Entschädigung bei weiteren Seuchen

Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten
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§ 22 Kantonale Tierseuchenverordnung · Entschädigung bei weiteren Seuchen

1. Tierverluste wegen weiterer Seuchen gemäss den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, bei denen keine Entschädigung gemäss § 21 Absatz 2 vorgesehen ist, können auf Gesuch hin bis zu höchstens 50 Prozent des Schatzungswertes entschädigt werden, sofern

a. * keine anderweitige Entschädigung, insbesondere durch eine Versicherung besteht,

b. * innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und

c. * der Tierhalter oder die Tierhalterin dadurch einen schweren finanziellen Schaden erleidet.

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