Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
845 CH-LU

§ 21 Kantonale Tierseuchenverordnung - Höhe und Voraussetzungen der Tierentschädigungen

Tierentschädigungen und Bekämpfungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Kantonale Tierseuchenverordnung · Höhe und Voraussetzungen der Tierentschädigungen

1. Die Entschädigungen für Tierverluste infolge hochansteckender Seuchen werden gemäss der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom Bund geleistet.

2. Für Tierverluste gemäss Artikel 32 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 gelten folgende Entschädigungen

a. 90 Prozent des Schatzungswertes bei Milzbrand, Tollwut, Brucellose, Tuberkulose, Enzootischer Leukose der Rinder, IBR-IPV, BVD, BSE und Traberkrankheit, infektiöser Agalaktie der Schafe und Ziegen, Aujeszkyscher Krankheit, PRRS, bösartiger Faulbrut und Sauerbrut der Bienen,

b. 80 Prozent des Schatzungswertes bei Enzootischer Pneumonie (EP), Actinobacillose (APP), Blauzungenkrankheit (BT) und Capriner Arthritis-Encephalitis (CAE),

c. 60 Prozent des Schatzungswertes bei Beschälseuche, Encephalomyelitis, infektiöser Anämie oder Rotz und bei den übrigen Seuchen nach den Artikeln 4 und 5 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, soweit dies vorgesehen ist.

3. Entschädigungen werden nicht geleistet oder bei leichtem Verschulden herabgesetzt, wenn ein Geschädigter oder eine Geschädigte die Seuche mitverschuldet, diese nicht oder zu spät gemeldet oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat.

← § 20 Kantonale Tierseuchenverordnung Regierungsrat § 22 Kantonale Tierseuchenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →