§ 20 Kantonale Tierseuchenverordnung - Beiträge
§ 20 Kantonale Tierseuchenverordnung · Beiträge
1. Für Tierhaltungen im Kanton Luzern sind folgende Beiträge an die Tierseuchenkasse zu leisten
a. * Beiträge des Kantons
1. * Fr. 2.- je Einwohner und Einwohnerin
2. Fr. 0.- zusätzlicher Beitrag
b. * Beitrag der Einwohnergemeinde: Fr. 2.- je Einwohner und Einwohnerin
c. * Beitrag für Tiere der Rindergattung, inkl. Büffel, Yak, Bisons usw.: Fr. 4.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag.
d. * Beitrag für Schweine
1. Zuchtsauen und Zuchteber: Fr. 2.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
2. Mastschweine und Remonten: Fr. 1.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
e. * Beitrag für Ziegen ab 12 Monaten: Fr. 2.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
f. * Beitrag für Schafe ab 12 Monaten: Fr. 1.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
g. * Beitrag für Hirsche in Gehegen: Fr. 1.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
h. * Beitrag für Tiere der Equiden: Fr. 10.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
i. * Beitrag für Geflügel: Fr. -.05 je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
j. * Beitrag für Lamas und Alpakas: Fr. 2.- je Tier gemäss Durchschnittsbestand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
k. * Beitrag für Bienen: Fr. 20.- Grundgebühr pro Imker und Imkerin sowie Fr. 4.- pro besetzten Bienenstand in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag
2. Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden jeweils aufgrund der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres, jene der Tierhalterinnen und -halter aufgrund der aktuellen Daten der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgesetzt. Beiträge unter 20 Franken werden nicht eingezogen.
3. Der Veterinärdienst sorgt für den Einzug der Beiträge.
4. Wird die Angabe der Tierzahlen anlässlich der ordentlichen Erhebung der Tierzahlen verweigert, werden die Kosten für den dadurch verursachten Zusatzaufwand zur Erhebung der Tierzahlen dem Tierhalter oder der Tierhalterin überbunden.