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845 CH-LU

§ 19 Kantonale Tierseuchenverordnung - Wasenplätze

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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§ 19 Kantonale Tierseuchenverordnung · Wasenplätze

1. Wasenplätze zum Vergraben von Tierkörpern müssen den Anforderungen der eidgenössischen Tierseuchenverordnung und der Verordnung über tierische Nebenprodukte genügen.

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