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§ 18 Kantonale Tierseuchenverordnung - Finanzierung

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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§ 18 Kantonale Tierseuchenverordnung · Finanzierung

1. Die Erstellungskosten für die regionalen Sammelstellen und die Beschaffung der Behälter, der Unterhalt und die Organisation der Sammelstelle sowie die einwandfreie Aufbewahrung der tierischen Nebenprodukte gehen zulasten der Gemeinden, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

2. Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktvermarkterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren tragen die Kosten der Entsorgung und der von ihnen benützten Behälter.

3. Die Gemeinden können für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten in die Sammelstelle sowie für spezielle Aufwendungen bei der Annahme und Entsorgung von Tierkörpern durch die Wasenmeisterinnen und -meister Gebühren erheben.

4. Vorbehältlich Absatz 2 werden der Transport von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 (Art. 5 VTNP), einschliesslich des spezifizierten Risikomaterials gemäss den Artikeln 179d und 180c der eidgenössischen Tierseuchenverordnung, von den regionalen Sammelstellen zu den Entsorgungsanlagen und die Entsorgung, einschliesslich der Abholung und Entsorgung der Tierkörper nach § 17 Absatz 2, von der Tierseuchenkasse bezahlt.

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