§ 17 Kantonale Tierseuchenverordnung - Entsorgung
§ 17 Kantonale Tierseuchenverordnung · Entsorgung
1. Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 (Art. 5 VTNP), insbesondere Tierkörper, sind bei der regionalen Sammelstelle abzuliefern, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind von den Gemeinden dem zentralen Sammeldienst der für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte bezeichneten Anlage zu übergeben.
2. Die Verbringung von Grossvieh-Tierkörpern sowie von grösseren Mengen von Kleinvieh-Tierkörpern richtet sich nach den Weisungen der Entsorgungsanlage.
3. Die Inhaberinnen und Inhaber von Schlachtbetrieben und Metzgereien, die Direktvermarkterinnen und -vermarkter sowie die Halterinnen und Halter von aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Fleischgewinnung getöteten Tieren sind für die vorschriftsgemässe Entsorgung der bei ihnen anfallenden tierischen Nebenprodukte selbst verantwortlich.