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§ 16 Kantonale Tierseuchenverordnung - Regionale Sammelstellen

Entsorgung tierischer Nebenprodukte
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§ 16 Kantonale Tierseuchenverordnung · Regionale Sammelstellen

1. Die Gemeinden errichten und unterhalten regionale Sammelstellen, bei denen die tierischen Nebenprodukte abzuliefern sind und bis zum Verbringen in eine Anlage für die Entsorgung tierischer Nebenprodukte aufbewahrt werden. Die Sammelstellen bedürfen der Bewilligung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin. Zusammenarbeitsverträge der Gemeinden sind dem Veterinärdienst zu melden.

2. Die Gemeinden beschaffen die für die Zwischenlagerung geeigneten Behälter.

3. Pläne und Baubeschrieb für regionale Sammelstellen bedürfen der Genehmigung des Veterinärdienstes. Im Übrigen finden die Vorschriften zum Baubewilligungsverfahren in den §§ 184 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989 Anwendung.

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