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CH-LU
§ 14 Kantonale Tierseuchenverordnung - Viehhandelsgebühren
Tierregistrierung und -verkehr
§ 14 Kantonale Tierseuchenverordnung · Viehhandelsgebühren
1. Für ein Viehhandelspatent sind vor dessen Aushändigung pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten
a. für den Handel mit Pferden und Grossvieh: Fr. 200.-
b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis 3 Monate alt, Schafe, Ziegen und Schweine): Fr. 100.-