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845 CH-LU

§ 14 Kantonale Tierseuchenverordnung - Viehhandelsgebühren

Tierregistrierung und -verkehr
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§ 14 Kantonale Tierseuchenverordnung · Viehhandelsgebühren

1. Für ein Viehhandelspatent sind vor dessen Aushändigung pro Jahr folgende Gebühren zu entrichten

a. für den Handel mit Pferden und Grossvieh: Fr. 200.-

b. für den Handel mit Kleinvieh (Kälber bis 3 Monate alt, Schafe, Ziegen und Schweine): Fr. 100.-

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