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§ 12 Kantonale Tierseuchenverordnung - Kennzeichnung und Registrierung der Tiere

Tierregistrierung und -verkehr
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§ 12 Kantonale Tierseuchenverordnung · Kennzeichnung und Registrierung der Tiere

1. Wer Klauentiere und Equiden hält, hat diese nach der Tierseuchengesetzgebung und den technischen Weisungen des Bundes zu kennzeichnen und der Tierverkehrsdatenbank zu melden.

2. Bienenstände sind mit den vom Veterinärdienst zu beziehenden Plaketten nach deren Weisung zu kennzeichnen.

3. Die Kennzeichnung, Meldung und Registrierung von Hunden richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973 und der dazugehörigen Verordnung vom 10. Dezember 1973.

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