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CH-LU
§ 11 Kantonale Tierseuchenverordnung - Registrierung der Tierhaltungen
Tierregistrierung und -verkehr
§ 11 Kantonale Tierseuchenverordnung · Registrierung der Tierhaltungen
1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald registriert alle Tierhaltungen und Bestände, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, mit den gemäss der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung für die Seuchenbekämpfung notwendigen Daten und gibt sie dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Veterinärdienst bekannt.