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CH-LU
§ 10 Kantonale Tierseuchenverordnung - Wasenmeisterinnen und -meister
Organisation
§ 10 Kantonale Tierseuchenverordnung · Wasenmeisterinnen und -meister
1. Die Wasenmeisterinnen und -meister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte und sorgen für deren ordnungsgemässes Einsammeln, Zwischenlagern und Transportieren sowie allfälliges Vergraben. Sie machen Aufzeichnungen über Menge und Herkunft der tierischen Nebenprodukte und melden diese dem Veterinärdienst.
2. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Wasenmeisterinnen und -meister vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.