Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
845 CH-LU

§ 10 Kantonale Tierseuchenverordnung - Wasenmeisterinnen und -meister

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Kantonale Tierseuchenverordnung · Wasenmeisterinnen und -meister

1. Die Wasenmeisterinnen und -meister betreuen die Sammelstellen für tierische Nebenprodukte und sorgen für deren ordnungsgemässes Einsammeln, Zwischenlagern und Transportieren sowie allfälliges Vergraben. Sie machen Aufzeichnungen über Menge und Herkunft der tierischen Nebenprodukte und melden diese dem Veterinärdienst.

2. Bei Seuchengefahr oder bei Ausbruch von Tierseuchen können die Wasenmeisterinnen und -meister vom Veterinärdienst zur Erledigung weiterer Aufgaben im Bereich der Seuchenbekämpfung eingesetzt werden.

← § 9 Kantonale Tierseuchenverordnung Regierungsrat § 11 Kantonale Tierseuchenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →