844a
KTabPV
CH-LU
§ 6 Kantonale Tabakprodukteverordnung (KTabPV) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
§ 6 KTabPV · Aufschiebende Wirkung
1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.