§ 4 Kantonale Tabakprodukteverordnung (KTabPV)
§ 4 KTabPV
1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021. In besonders leichten Fällen kann auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden.
2. Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.
3. Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen
a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen: 20 Aufwandpunkte
b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen: 30 Aufwandpunkte
c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt: 15 Aufwandpunkte
d. Administration (pro Stunde): 60 Aufwandpunkte