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844a KTabPV CH-LU

§ 3 Kantonale Tabakprodukteverordnung (KTabPV) - Vollzugsbehörde

Organisation und Zuständigkeit
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§ 3 KTabPV · Vollzugsbehörde

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit diese dem Kanton übertragen ist.

2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann eine Fachorganisation mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen.

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