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844a KTabPV CH-LU

Kantonale Tabakprodukteverordnung (KTabPV) (KTabPV)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Tabakproduktegesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeit

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regierungsrates den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung.

Organisation und Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig, soweit diese dem Kanton übertragen ist.

2. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann eine Fachorganisation mit der Durchführung von Testkäufen beauftragen.

Gebühren

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, Gebühren nach Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) vom 1. Oktober 2021. In besonders leichten Fällen kann auf das Erheben der Gebühr verzichtet werden.

2. Aufwände bei Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden mit einem Stundenansatz von 40 bis 85 Aufwandpunkten verrechnet. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.

3. Daneben können insbesondere folgende Gebühren anfallen

a. Wegpauschale bei Probenerhebungen und Inspektionen: 20 Aufwandpunkte

b. erster beanstandeter Sachverhalt bei Inspektionen: 30 Aufwandpunkte

c. jeder weitere beanstandete Sachverhalt: 15 Aufwandpunkte

d. Administration (pro Stunde): 60 Aufwandpunkte

Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.

2. Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972.

Rechtsschutz

1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

Rechtsschutz

1. Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes (HG) vom 13. September 1988.

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