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§ 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

Organisation
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§ 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

1. Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für die Fleischkontrolle nehmen in den ihnen zugewiesenen Schlachtbetrieben Vollzugsaufgaben im Rahmen der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 16. Dezember 2016 wahr.

2. Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten ausserhalb der Fleischkontrolle erfüllen gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes andere Aufgaben wie Kontrollen der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft in den Tierbeständen.

3. Sie stehen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 8 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
setzen voraus, dass auch der betreffende Kanton eine eigene Leistung gewährt ( Art. 7 Abs. 1 VWBG ). Deren minimale Höhe wird in Art. 8 VWBG umschrieben, wobei Leistungen von Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Korporationen in einem bestimmten Rahmen an die K