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844 CH-LU

§ 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

Organisation
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§ 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1. Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

a. kontrollieren die ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes und erstellen einen Bericht zuhanden des leitenden amtlichen Tierarztes oder der leitenden amtlichen Tierärztin,

b. erlassen die notwendigen Anordnungen bei der Feststellung von Mängeln in ihrem Bereich,

c. führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 2005 und nach den Weisungen des Veterinärdienstes durch,

d. entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Geniessbarkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen,

e. kontrollieren die Schlachthygiene und veranlassen die Behebung von Mängeln,

f. melden Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung dem Veterinärdienst,

g. überwachen die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts, sofern keine andere Behörde damit beauftragt ist,

h. erfüllen gemäss den Weisungen des Veterinärdienstes weitere Aufgaben wie Kontrollen von Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, Schlachttier- und Fleischprobenerhebungen sowie Kontrollen in Tierbeständen,

i. haben die vom Veterinärdienst angeordneten Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 7 Abs. 1 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
VWBG, SR 844) vorgesehenen Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass auch der betreffende Kanton eine eigene Leistung gewährt ( Art. 7 Abs. 1 VWBG ). Deren minimale Höhe wird in Art. 8 VWBG umschrieben, wobei Leistungen von Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Korpo