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§ 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Leitender amtlicher Tierarzt/leitende amtliche Tierärztin

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§ 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Leitender amtlicher Tierarzt/leitende amtliche Tierärztin

1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann einen leitenden amtlichen Tierarzt oder eine leitende amtliche Tierärztin anstellen.

2. Der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin erfüllt die ihm oder ihr vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zugewiesenen Aufgaben.

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