§ 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Kantonstierarzt/Kantonstierärztin
§ 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Kantonstierarzt/Kantonstierärztin
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin
a. * leitet den öffentlichen Veterinärdienst,
b. * sorgt für die Fortbildung der unterstellten Kontrollorgane,
c. informiert Behörden und Bevölkerung über gesundheitsgefährdende Lebensmittel und ordnet Massnahmen an,
d. legt Art und Umfang der Stichprobenerhebung sowie Dichte und Zeitpunkt der Kontrollen fest,
e. überwacht die Tätigkeit der unterstellten Kontrollorgane,
f. * setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Kontrollorgane ein, koordiniert deren Einsatz und sorgt für deren Stellvertretungen,
g. ordnet Probenerhebungen in Schlachtanlagen und Kontrollen im Herkunftsbestand von Schlachttieren an,
h. bezeichnet die Untersuchungslaboratorien,
i. beurteilt die Untersuchungsergebnisse,
j. genehmigt die Pläne für die Errichtung oder Veränderung von Schlachtanlagen, soweit nicht der Bund zuständig ist,
k. * erteilt Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und bewilligungspflichtige Fleischverarbeitungs- und Fleischlagerbetriebe,
l. entscheidet über die sofortige Schliessung von Betrieben,
m. erstattet Strafanzeigen und spricht Verwarnungen aus,
n. macht die Meldungen an das Bundesamt für Veterinärwesen.
2. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann die Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene ganz oder teilweise dem leitenden amtlichen Tierarzt oder der leitenden amtlichen Tierärztin übertragen. In besonderen Fällen kann er oder sie nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Vollzugsaufgaben im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung beauftragen.