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§ 3 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Kontrollorgane

Organisation
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§ 3 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Kontrollorgane

1. Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind

a. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin,

b. der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin,

c. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte,

d. die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.

2. Für besondere Kontrollen kann der Veterinärdienst weitere Kontrollorgane einsetzen.

3. Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzungen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 2007 erfüllen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.1991.92.Nr.39 · ow (Art. 3 VWBG)
Housing Improvement Grant Reconsideration Denied for Untimely Argument
I. Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren um Zusprache des nachgesuchten Beitrages. Dabei wurde die zu enge Auslegung von Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz gerügt. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, da aufgrund der massgebenden Bestimmungen des VWBG keine B