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844 CH-LU

§ 18 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Aufschiebende Wirkung

Rechtsschutz
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§ 18 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Aufschiebende Wirkung

1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

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