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CH-LU
§ 18 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
§ 18 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Aufschiebende Wirkung
1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.