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§ 17 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Rechtsmittel

Rechtsschutz
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§ 17 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Fleischhygiene kann innerhalb von zehn Tagen Einsprache beim Veterinärdienst erhoben werden.

2. Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

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