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844 CH-LU

§ 16 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Vergütung von Proben

Gebühren
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§ 16 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Vergütung von Proben

1. Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer beim Veterinärdienst die Vergütung ihres Ankaufswertes verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert besitzt.

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