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CH-LU
§ 16 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Vergütung von Proben
Gebühren
§ 16 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Vergütung von Proben
1. Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer beim Veterinärdienst die Vergütung ihres Ankaufswertes verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert besitzt.