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§ 15 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Gebühren und Auslagen

Gebühren
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§ 15 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Gebühren und Auslagen

1. Für gebührenpflichtige Verrichtungen der Kontrollorgane gilt der Gebührenrahmen nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle.

2. Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.

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