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§ 13 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Anstellung der Kontrollorgane
Anstellung der Kontrollorgane
§ 13 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Anstellung der Kontrollorgane
1. Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin stellt die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten an. Werden pro Betrieb mehrere amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt, ist einer Person die verantwortliche Leitung zu übertragen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2A.244/2001 (Art. 13 Abs. 2 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
nanzhilfen des Bundes und des Kantons (insgesamt Fr. 25'950.--) zurückzuerstatten. Die verfügende Behörde stützte sich dabei auf Art. 13 Abs. 2 VWBG , wonach eine volle oder teilweise Rückerstattung der Beiträge u.a. auch verlangt werden kann, wenn sich die finanziellen Verhält