844
CH-LU
§ 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung
Genehmigung und Bewilligung von Schlachtanlagen
§ 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung
1. Pläne, Baubeschrieb und weitere Gesuchsunterlagen für Neu- und Umbauten von Schlachtanlagen sind vor Baubeginn dem Veterinärdienst zur Genehmigung einzureichen.
2. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist beim Veterinärdienst die Betriebsbewilligung einzuholen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
2A.244/2001 (Art. 10 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
echnet werden ( Art. 9 VWBG ). Die Leistungen des Kantons können nicht nur in bar, sondern auch in anderer Form erbracht werden ( Art. 10 VWBG ); im Übrigen richten sie sich im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes nach kantonalem Recht ( Art. 7 Abs. 2 VWBG ). bb) Die Be