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844 CH-LU

§ 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung

Genehmigung und Bewilligung von Schlachtanlagen
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§ 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung

1. Pläne, Baubeschrieb und weitere Gesuchsunterlagen für Neu- und Umbauten von Schlachtanlagen sind vor Baubeginn dem Veterinärdienst zur Genehmigung einzureichen.

2. Nach Beendigung der Bauarbeiten ist beim Veterinärdienst die Betriebsbewilligung einzuholen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2A.244/2001 (Art. 10 VWBG)
Canton v. Administrative Court (Repayment of Housing Aid)
echnet werden ( Art. 9 VWBG ). Die Leistungen des Kantons können nicht nur in bar, sondern auch in anderer Form erbracht werden ( Art. 10 VWBG ); im Übrigen richten sie sich im Rahmen der Vorgaben des Bundesgesetzes nach kantonalem Recht ( Art. 7 Abs. 2 VWBG ). bb) Die Be