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KLMV
CH-LU
§ 5 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz[[1]](#articletitle_text_fn_861757_2_1_c)
Organisation und Zuständigkeit
§ 5 KLMV · Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz[[1]](#articletitle_text_fn_861757_2_1_c)
1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz untersucht die zu Kontrollzwecken genommenen Proben und beurteilt sie hinsichtlich der Ziele der Lebensmittelgesetzgebung.
2. Für spezielle Untersuchungen kann der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin auch andere Laboratorien beauftragen.
3. Soweit es Kapazität und Infrastruktur zulassen, kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz auch Untersuchungen für andere Amtsstellen und Private durchführen. Sie erhebt dafür kostendeckende Gebühren.
4. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 14 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung [12].
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (86)
VVGE.1991.92.Nr.22 · ow (Art. 5 Abs. 2 WEG)
Developer v. Building Permit Condition on Private Water Company Costs
grundsätzlich nicht erteilt werden. 3. Die Aufgabe, Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen, obliegt gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 5 Abs. 2 WEG dem Gemeinwesen. Nach Art. 91 Abs. 2 KV fallen alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht im Kompetenzbereich des Bundes, des Kant
VVGE.2003.04.Nr.24 · ow (Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 WEG)
Municipality's Sewer Line Classification Upheld
Neue SucheOriginalXVI-024.htm VVGE 2003/04 Nr. 24, S. 72: Art. 4 und Art. 5 Abs. 2 WEG; Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 5 Abs. 2 Bst. a GSchV Bei der Einteilung der Kanalisation in Bereiche der Grob- bzw. Feinerschliessung
VVGE.2011.13.Anhang.2 · ow (Art. 5 Abs. 2 WEG)
Utility Water Development Responsibility and Cost Allocation Dispute
berschliessung braucht nicht durch die Einwohnergemeinden umgesetzt zu werden, sondern kann auch durch Dritte erfolgen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 WEG; Art. 703 Abs. 1 und 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; hier ohne Berücksichtigung der privat
VVGE.2011.13.Nr.26 · ow (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG)
Municipality Granted Expropriation Rights for Property Access Improvement
Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [WEG] vom 4. Oktober 1974 [SR 843]), und zwar auch für die Feinerschliessung (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG). Wird diese den Eigentümern überbunden, so ist die Ersatzvornahme durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften anzuordnen, fa
BGE 119 IB 124 (Art. 5 WEG)
Canton Aargau v. Claimant (Hallwilersee Protection Decree)
n Wohnungsbau bestimmten Bauzonen entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von 10 bis 15 Jahren zu erschliessen (Art. 5 WEG; [BGE 116 Ia 332](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=
BGE 118 IA 151 (Art. 5 WEG)
Landowners v. Municipality (Landscape Protection Zone Designation and Infrastructure Land Reprivatization)
ne nur etappenweise Erschliessung des grossen Umlegungsgebietes Spitzacker dem früheren und geltenden Recht entsprach (§ 12 BauG, Art. 5 WEG, Art. 19 Abs. 2 RPG). Wie die Gemeinde zutreffend darlegt, war sie nicht verpflichtet, den am Rande des Umlegungsperimeters geleg
BGE 116 IB 159 (Art. 5 WEG)
LLC v. Municipality Regarding Hörnlistrasse Access Road Noise Pollution and Industrial Zone Development Readiness
vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 19 RPG, Art. 21 f. RPV in der Fassung vom 2. Oktober 1989 (AS 1989 S. 1985 ff.), Art. 5 WEG). Vielmehr muss - um dem sowohl im Lichte der Eigentumsgarantie als auch im Lichte der Umweltschutzgesetzgebung bedeutsamen Verhä
BGE 115 IA 343 (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG)
Heirs Challenge Land Reallocation to Reserve Zone Upheld by Federal Supreme Court
spflicht (Art. 19 Abs. 2 RPG, Art. 5 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes, WEG), und zwar auch für die Feinerschliessung (Art. 5 Abs. 1 und 2 WEG). Wird diese den Eigentümern überbunden, so ist die Ersatzvornahme durch die öffentlichrechtlichen Körperschaften BGE 115 Ia 34
BGE 115 IA 384 (Art. 5 WEG)
Owner Challenges Residential Plot Re-zoning to Reserve Zone
tz ausdrücklich verpflichtet, solche Bau- und insbesondere Wohnbauzonen "zeitgerecht" zu erschliessen (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 RPG; Art. 5 WEG). Aufgrund der dargelegten Umstände und angesichts der auch hier gebotenen Zurückhaltung des Bundesgerichts ist die planungsrech
BGE 112 IA 155 (Art. 5 WEG.)
Landowner Appeal Against Reserve Building Zone Re-zoning Due to Federal Law Incompatibility
derspricht nicht nur Art. 15 lit. b RPG, sondern auch dem Sinn der bundesrechtlichen Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG und Art. 5 WEG. e) Die Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit führt im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung der Regelung von § 21 in Verbindun
BGE 112 IB 235 (Art. 5 Abs. 1 WEG)
Landowner vs. Cantonal Government on Sewage Development Contribution Deferral
wohl durch Bundesrecht als auch durch kantonales bzw. kommunales Recht geregelt. Für die für den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen (Art. 5 Abs. 1 WEG) sei die Regelung der Kostenverteilung im Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz aber unmittelbar anwendbares Bundesrecht, das da
BGE 110 IA 51 (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 WEG)
Municipality Zoning Revision Overruled by Cantonal Authority Regarding Building Land Requirements
ht zu planen und auszuführen. Die Feinerschliessung nach den von ihr genehmigten Plänen kann sie den Grundeigentümern überbinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 WEG). Untragbare finanzielle Folgen sind bei bundesrechtsgemässer Regelung der Erschliessungsbeiträge nicht zu befürchten; den Eigent
BGE 108 IB 71 (Art. 5 Abs. 1 WEG)
Landowners' Challenge to 100% Sewage Connection Cost Transfer Upheld by Federal Law Limits
n zufällt. Die Regelung der Kostenverteilung im WEG bezieht sich zunächst nur auf die für "den Wohnungsbau bestimmten Bauzonen" (Art. 5 Abs. 1 WEG; Erläuterungen zum BG über die Raumplanung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, 1981, S. 250, N. 453). In diesem
BGE 103 IA 250 (Art. 5 WEG)
Solothurn Property Owner v. Zoning Denial for Hashubel Land
bau bestimmten Bauzonen entsprechend dem Bedarf in angemessenen Etappen innerhalb von zehn bis fünfzehn Jahren durchzuführen ist (Art. 5 WEG). Der erwähnte Planungsgrundsatz ist demnach nicht nur in der in Vorbereitung stehenden Gesetzgebung enthalten, sondern liegt auc
III 2023 125 · sz (Art. 5 Abs. 2 WEG)
Municipality v. Cantonal Government Regarding Building Permit Reinstatement for Local Road Extension
den Grundeigentümern überbinden und für diese auch die Ersatzvornahme durch öf- fentlichrechtliche Körperschaften vorsehen kann (Art. 5 Abs. 2 WEG; Hänni, Pla- nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 306). Anzu- merken ist, dass diese drei Stufen (Gru