843
KLMV
CH-LU
§ 14 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Aufschiebende Wirkung
Rechtsschutz
§ 14 KLMV · Aufschiebende Wirkung
1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.