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843 KLMV CH-LU

§ 14 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Aufschiebende Wirkung

Rechtsschutz
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§ 14 KLMV · Aufschiebende Wirkung

1. Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

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