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843 KLMV CH-LU

§ 12 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Gebühren und Auslagen

Entschädigungen
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§ 12 KLMV · Gebühren und Auslagen

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz erhebt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Artikel 58 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014.

a. * ...

b. * ...

c. * ...

2. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, gilt der Gebührenrahmen nach Artikel 112 Absatz 2 LMVV.

3. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt werden, wie beispielsweise Etiketten- und Planbeurteilungen, sowie für besondere Aufwendungen bei Kontrollen, wie beispielsweise Fotografien und erweiterte Abklärungen, beträgt der Stundenansatz 40 bis 85 Aufwandpunkte. Der Wert eines Aufwandpunktes beträgt Fr. 2.30.

4. Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach dem vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz erarbeiteten Gebührentarif. Der Wert eines Aufwandpunktes bemisst sich nach Absatz 3.

5. Daneben können folgende Gebühren anfallen

a. * Wegpauschale bei Probenerhebungen und Kontrollen: 20 Aufwandpunkte

b. * erster beanstandeter Sachverhalt bei Kontrollen: 25 Aufwandpunkte

c. * jeder weitere beanstandete Sachverhalt: 10 Aufwandpunkte

d. * Administration (pro Stunde): 60 Aufwandpunkte

6. Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

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