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KLMV
CH-LU
§ 11 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) - Vergütung von Proben
Entschädigungen
§ 11 KLMV · Vergütung von Proben
1. Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Vergütung ihres Ankaufswerts verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert besitzt.