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843 KLMV CH-LU

§ 1 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV)

Geltungsbereich
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§ 1 KLMV

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung.

2. Ausgenommen sind die Bereiche Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Die Fleischverarbeitung und -lagerung sind ebenfalls ausgenommen, soweit sie mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb erfolgen. Diese Bereiche regelt die Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996.

Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) § 2 KLMV →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

7Q 20 4 · lu (Art. 1 Abs. 1 WEG)
Claim for Network Cost Contribution Rejected Due to Insufficient Legal Basis
etz (WEG; SR 843) und damit auch in der dazugehörigen VWEG um den Wohnungsbau und das Wohneigentum (vgl. die Zweckumschreibung in Art. 1 Abs. 1 WEG). Die darin enthaltenen Finanzierungsgrundsätze, insbesondere jener in Art. 1 Abs. 1 VWEG, dass die Gesamtheit der Grundeigentüme
7H 20 212 · lu (Art. 1 WEG)
Appeal Regarding Border Adjustment for Second Dwelling Access Denied
WEG, die die Anordnung der Massnahmen der Landumlegung und der Grenzregulierung im Interesse des Wohnungsbaus verbindlich regeln (Art. 1 WEG). Sie gehen als lex specialis dem allgemeinen Grundsatz des Art. 20 RPG über die Landumlegung vor (BGE 118 Ib 417 E. 1c mit Hinwe