Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840 CH-LU

§ 9 Verordnung über das Bestattungswesen - Aufsicht

Friedhöfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über das Bestattungswesen · Aufsicht

1. Leichen dürfen nur auf einem behördlich bewilligten Friedhof bestattet werden. In Sonderfällen kann das Gesundheits- und Sozialdepartement nach Anhören der Dienststelle Umwelt und Energie Ausnahmen bewilligen.

2. Jeder Friedhof untersteht der Aufsicht der Einwohnergemeinde, auch wenn diese nicht Eigentümerin ist.

3. Die Einwohnergemeinde regelt insbesondere die Verwaltung des Friedhofs, die Anlage der Gräber, die Einzelheiten über die Grabmäler und die Ausschmückung der Gräber.

4. Die Einwohnergemeinde wählt einen Friedhofverwalter oder eine Friedhofverwalterin, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderates diese Funktion ausübt, und einen Totengräber oder eine Totengräberin.

5. Der Friedhofverwalter oder die Friedhofverwalterin beziehungsweise das zuständige Mitglied des Gemeinderates führt ein Gräberbuch. Es hat folgende Angaben zu enthalten

a. die Nummer des Grabes,

b. die Personalien der darin Bestatteten,

c. das Datum ihres Todes und ihrer Bestattung.

← § 8 Verordnung über das Bestattungswesen Leichenschau und Leichenpass § 10 Verordnung über das Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →