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CH-LU
§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen - Aufbahrung
Bestattung
§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen · Aufbahrung
1. Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Leichen bis zur Bestattung an einem geeigneten Ort würdig aufgebahrt werden können.