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840 CH-LU

§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen - Aufbahrung

Bestattung
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§ 8 Verordnung über das Bestattungswesen · Aufbahrung

1. Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Leichen bis zur Bestattung an einem geeigneten Ort würdig aufgebahrt werden können.

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