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840 CH-LU

§ 7 Verordnung über das Bestattungswesen - Bestattungsbewilligung

Bestattung
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§ 7 Verordnung über das Bestattungswesen · Bestattungsbewilligung

1. Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung die Bestattungsbewilligung ausgestellt oder wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung bewilligt hat.

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