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CH-LU
§ 7 Verordnung über das Bestattungswesen - Bestattungsbewilligung
Bestattung
§ 7 Verordnung über das Bestattungswesen · Bestattungsbewilligung
1. Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung die Bestattungsbewilligung ausgestellt oder wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung bewilligt hat.