Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840 CH-LU

§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen - Würdige Bestattung

Bestattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen · Würdige Bestattung

1. Die Einwohnergemeinde sorgt für eine würdige Bestattung.

2. Sie sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden.

3. Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Erd- und die Feuerbestattung erlassen.

← § 5 Verordnung über das Bestattungswesen Leichenschau und Leichenpass § 7 Verordnung über das Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →