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CH-LU
§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen - Würdige Bestattung
Bestattung
§ 6 Verordnung über das Bestattungswesen · Würdige Bestattung
1. Die Einwohnergemeinde sorgt für eine würdige Bestattung.
2. Sie sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden.
3. Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Erd- und die Feuerbestattung erlassen.