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§ 5 Verordnung über das Bestattungswesen - Bestimmung der Bestattungsart

Bestattung
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§ 5 Verordnung über das Bestattungswesen · Bestimmung der Bestattungsart

1. Hat die verstorbene Person ausdrücklich die Erd- oder die Feuerbestattung gewünscht, ist ihr Wille zu respektieren.

2. Fehlt eine Erklärung der verstorbenen Person, bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart.

3. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei übertragbaren Krankheiten, kann die Bestattungsart vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin angeordnet werden.

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