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§ 3 Verordnung über das Bestattungswesen - Zeitpunkt der Bestattung
Bestattung
§ 3 Verordnung über das Bestattungswesen · Zeitpunkt der Bestattung
1. Eine Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei vorzeitig eintretendem Verwesungsprozess oder bei übertragbaren Krankheiten, Ausnahmen bewilligen oder anordnen.
2. Eine Leiche ist spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Ist eine Person im Ausland verstorben oder kann die Leiche in einer Kühlanlage aufgebahrt werden, kann die Friedhofverwaltung die Frist angemessen verlängern.