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CH-LU
§ 2 Verordnung über das Bestattungswesen
Einsargung
§ 2 Verordnung über das Bestattungswesen
1. Die Leiche ist in einem Sarg aus leicht verrottbarem, umweltverträglichem Material beizusetzen.
2. Für jede Leiche ist ein Sarg zu verwenden. Ein gemeinsamer Sarg ist gestattet für eine bei der Geburt gestorbene Mutter mit ihrem toten Kind.
3. Der Sarg darf frühestens eine Stunde vor der Abholung der Leiche geschlossen werden, sofern nicht der Arzt oder die Ärztin eine frühere Schliessung anordnet.