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§ 19 Verordnung über das Bestattungswesen - Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden

Friedhöfe
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§ 19 Verordnung über das Bestattungswesen · Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden

1. Werden auf einem Friedhof die Toten aus mehr als einer Einwohnergemeinde bestattet, so liegen Verwaltung, Rechnungsführung und Aufsicht bei der Gemeinde, auf deren Gebiet der Friedhof ganz oder zum grösseren Teil liegt. Diese Gemeinde erlässt nach Rücksprache mit den andern beteiligten Einwohnergemeinden die in § 9 Absatz 3 vorgesehenen Vorschriften.

2. Die Kostenanteile der an einem Friedhof beteiligten Einwohnergemeinden werden nach dem Verhältnis der zum Friedhofkreis gehörenden Einwohnerinnen und Einwohner berechnet.

3. Ausserordentliche Aufwendungen, wie Neuanlage oder Erweiterung des Friedhofs, Erstellung einer Leichenhalle und Ähnliches, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden.

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