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§ 18 Verordnung über das Bestattungswesen - Räumung von Grabstätten

Friedhöfe
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§ 18 Verordnung über das Bestattungswesen · Räumung von Grabstätten

1. Kommen bei der Räumung von Grabstätten Überreste von Leichen zum Vorschein, werden diese auf würdige Weise entweder am Fusse des neuen Sarges beigesetzt, im gleichen Grab tiefer eingegraben oder in einer besondern Grube beigesetzt.

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