Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
840 CH-LU

§ 17 Verordnung über das Bestattungswesen - Grabesruhe

Friedhöfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über das Bestattungswesen · Grabesruhe

1. Die Grabesruhe dauert für

a. Erwachsene und Kinder über 12 Jahre: mindestens 20 Jahre,

b. Kinder unter 12 Jahren: mindestens 12 Jahre,

c. Kinder unter 6 Jahren: mindestens 8 Jahre.

2. Für die Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbehalten.

← § 16 Verordnung über das Bestattungswesen Leichenschau und Leichenpass § 18 Verordnung über das Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →