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CH-LU
§ 17 Verordnung über das Bestattungswesen - Grabesruhe
Friedhöfe
§ 17 Verordnung über das Bestattungswesen · Grabesruhe
1. Die Grabesruhe dauert für
a. Erwachsene und Kinder über 12 Jahre: mindestens 20 Jahre,
b. Kinder unter 12 Jahren: mindestens 12 Jahre,
c. Kinder unter 6 Jahren: mindestens 8 Jahre.
2. Für die Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbehalten.