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CH-LU
§ 16 Verordnung über das Bestattungswesen - Exhumation
Friedhöfe
§ 16 Verordnung über das Bestattungswesen · Exhumation
1. Die Ausgrabung einer Leiche (Exhumation) ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin, in der Stadt Luzern mit Bewilligung der für das Friedhofswesen zuständigen Direktion, oder auf Verfügung der Staatsanwaltschaft gestattet.