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CH-LU
§ 14 Verordnung über das Bestattungswesen - Grösse der Gräber
Friedhöfe
§ 14 Verordnung über das Bestattungswesen · Grösse der Gräber
1. Bei der Erdbestattung muss eine so grosse Grube ausgehoben werden, dass der Sarg ohne Schwierigkeiten versenkt werden kann.
2. Erdbestattungsgräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen
a. bei Kindern bis 12 Jahre: 1,0 m
b. bei Kindern über 12 Jahre und bei Erwachsenen: 1,5 m
3. Für Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbehalten.