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840 CH-LU

§ 13 Verordnung über das Bestattungswesen - Gemeinschaftsgräber

Friedhöfe
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§ 13 Verordnung über das Bestattungswesen · Gemeinschaftsgräber

1. Die Beisetzung in Gemeinschaftsgräbern erfolgt nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde.

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