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840 CH-LU

§ 12 Verordnung über das Bestattungswesen - Aschenurnen

Friedhöfe
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§ 12 Verordnung über das Bestattungswesen · Aschenurnen

1. Aschenurnen sind nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde beizusetzen oder aufzubewahren.

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